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   VG Ansbach, 12.03.2018 - AN 1 E 17.02180   

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https://dejure.org/2018,8659
VG Ansbach, 12.03.2018 - AN 1 E 17.02180 (https://dejure.org/2018,8659)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.03.2018 - AN 1 E 17.02180 (https://dejure.org/2018,8659)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. März 2018 - AN 1 E 17.02180 (https://dejure.org/2018,8659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 33 Abs. 2; VWGO § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; ZPO § 920
    Einstweiliger Rechtschutz im Stellenbesetzungsverfahren - hier: mindestens fünfjährige Schulleitertätigkeit als konstitutives Anforderungsprofil

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtschutz im Stellenbesetzungsverfahren - hier: mindestens fünfjährige Schulleitertätigkeit als konstitutives Anforderungsprofil

  • ra.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2018 - AN 1 E 17.02180
    Diese leistungsbezogenen Kriterien ergeben sich regelmäßig aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris).

    Dabei kann allerdings über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befunden werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13, juris).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23; ebenso: OVG Lüneburg, B.v.21.4.2015 - 5 ME 64/15 - B.v.1.3.2016 - 5 ME 10/16).

    Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O, Rn. 24; B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 20, 24).

    Einen Bewerber (bereits in einer ersten Auswahl) vom Auswahlverfahren auszuschließen - ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht -, steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 28; B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 25).

    Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 31; B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 20).

    (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 33; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 3 CE 17.815 - juris Rn. 31).

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2018 - AN 1 E 17.02180
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. B.v. 24.9.2007 - BvR 1586/07, BayVBl 2008, 82; B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07, NVwZ 2007, 1178; B.v. 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88, NJW 1990, 501).

    Von diesen Grundsätzen ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Dienstherr durch sein Verhalten rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz (ggf. auch durch das Bundesverfassungsgericht) verhindert oder sich über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt hat (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, a.a.O.; BVerfG, B.v. 24.9.2007 - 2 BvR 1586/07, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2018 - AN 1 E 17.02180
    Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2016 - 5 ME 153/16 - juris Rn. 27, BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -).

    Konstitutiv sind nur solche Kriterien, die objektiv überprüfbar, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn eindeutig und unschwer festzustellen sind (OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2016, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 21.01.2019 - AN 1 E 18.01072

    Mindesterfahrungzeit als zwingendes Anforderungskriterium für eine

    Mit Beschluss vom 12. März 2018 (Az. AN 1 E 17.02180) untersagte das Verwaltungsgericht Ansbach dem Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle der/des Ministerialbeauftragten für die Beruflichen Oberschule in ... endgültig durch Beförderung eines anderen Bewerbers zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, da die in der Stellenausschreibung (a.a.O., Beiblatt 7.../2017 des KWMBl. (S. 172)) geforderte mindestens fünfjährige Erfahrung als Schulleiter/Schulleiterin an Beruflichen Oberschulen als konstitutives Anforderungsprofil im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der geforderten Schulleitererfahrung eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes darstellt und daher nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist.

    Entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts im Verfahren AN 1 E 17.02180 könne grundsätzlich nicht erwartet werden, dass der Beamte imstande sei, sich in die Aufgaben der Position einzuarbeiten, sodass die grundsätzliche Möglichkeit bestehe, besondere konstitutive Anforderungen zu stellen.

    Der Vertreter des Antragstellers erwiderte mit Schreiben vom 6. August 2018, dass die vom Verwaltungsgericht Ansbach in seiner Entscheidung vom 12. März 2018 (a.a.O.) formulierte Bedingung ("wenn...zwingend(!)...voraussetzt") für ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt sei.

    Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten aus dem Verfahren AN 1 E 17.01122 und AN 1 E 17.02180 und die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen verwiesen.

    Wie bereits in der erstmaligen Stellenausschreibung des streitgegenständlichen MB-Dienstpostens für die Beruflichen Oberschulen in ..., die der Antragsgegner aufgrund des dem Antrag nach § 123 VwGO stattgebenden Beschlusses der Kammer vom 12. März 2018 (Az. AN 1 E 17.02180) mit KMS vom 23. März 2018 zurückgenommen hat, wird in der streitgegenständlichen Ausschreibung mit KMS vom 23. März 2018 eine Mindesterfahrung als Schulleiter/Schulleiterin an Beruflichen Oberschulen, bevorzugt im Aufsichtsbezirk ..., gefordert.

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